AGB · Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich zu unseren Bedingungen, die durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt gelten. Nebenabreden oder abweichende Bedingungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung; abweichende Einkaufsbedingungen der Kunden sind für uns unverbindlich und werden auch nicht durch unser Schweigen Vertragsbestandteil.
II. Angebot und Auftrag
Die dem Angebot beigefügten Unterlagen und Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An den Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor.
Für die Ausführung des Auftrages ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler verpflichten uns nicht.
III. Preise
Für Inlandsgeschäfte gelten die Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Für Auslandsgeschäfte gelten die Preise bei Postversand frei Empfangsort, einschließlich Verpackung, unverzollt; bei Frachtgutversand frei deutsche Grenze, einschließlich Verpackung, unverzollt.
Seemäßige Verpackung wird extra berechnet. Aufträge, für die nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen verrechnet.
Die Annullierung von Aufträgen ist nur mit unserem Einverständnis und gegen Ersatz uns entstandener Kosten zuzüglich 10% des Verkaufspreises möglich.
Wird vor Ausführung von Reparaturen ein Kostenvoranschlag gewünscht, so ist dies vom Besteller anzugeben. Die zur Feststellung des Reparaturumfanges aufgewandten Kosten sind uns vom Besteller auch dann zu erstatten, wenn die Instandsetzung nicht vorgenommen wird.
IV. Zahlung
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto, oder nach 30 Tagen rein netto. Ausland: grundsätzlich 30 Tage netto. Reparatur- und Montageleistungen sind ohne jeden Abzug sofort zahlbar. Verzögert sich die Lieferung infolge Fehlens vollständiger Versandvorschriften oder nicht rechtzeitiger Maßnahmen durch den Besteller, so ist das Datum der Meldung der Versandbereitschaft maßgebend. Teillieferungen sind zulässig und gemäß unseren Bedingungen zu bezahlen.
Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Besteller weder aufrechnen noch die Zahlung zurückhalten. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermines und nach erfolgloser Mahnung behalten wir uns die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen Bankdiskontsatzes und die Nichtgewährung vereinbarter Nachlässe vor.
V. Versand und Auslieferung
Angegebene Lieferfristen und Versanddaten sind annähernd. Die Lieferfrist beginnt mit Zustellung der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Angaben und Unterlagen voraus.
In Fällen höherer Gewalt und unvorhergesehener Ereignisse, die nicht von uns zu vertreten sind, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Annahme der Ware gilt als Verzicht auf jedwede Einrede der verspäteten Lieferung.
Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
VI. Gefahrübergang
Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Liefergegenstände auf den Kunden über. Verzögert sich die Absendung durch Gründe, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft über. Eventuelle Reklamationen müssen innerhalb 8 Tagen nach Wareneingang erfolgen.
VII. Aufstellung und Inbetriebnahme
Die Aufstellung und Montage der gelieferten Geräte obliegt dem Kunden.
Für die Aufstellung und Inbetriebnahme unserer Geräte können von uns Spezialkräfte nach Erhalt eines schriftlichen Auftrages gestellt werden.
Für die Gestellung gelten unsere „besonderen Montagebedingungen".
VIII. Gewährleistung
Für Mängel innerhalb der Garantiezeit von zwölf Monaten, gerechnet vom Tage des Gefahrenüberganges an, haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:
Die Feststellung berechtigter Mängel ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Nach unserer Wahl werden alle diejenigen Teile, die nachweisbar wegen fehlerhafter Bauart, mangelhafter Ausführung oder schlechter Baustoffe unbrauchbar werden, kostenlos ausgebessert oder durch neue Teile ersetzt, und zwar in angemessener Frist.
Die Instandsetzung erfolgt grundsätzlich in unserem Werk. Hierzu sind uns die beanstandeten Teile frachtfrei einzusenden. Soll jedoch auf Wunsch des Bestellers die Instandsetzung an Ort und Stelle erfolgen, so sind uns Reisekosten, Wege und Wartestunden sowie Auslösung für unser Personal zu vergüten, während die zur Behebung des Mangels an unserem Gerät erforderliche Arbeitszeit zu unseren Lasten geht. Der Besteller darf nur mit unserer schriftlichen Genehmigung die Nachbesserung vornehmen. Unsere Beteiligung an den Kosten erfolgt nur in dem Umfange, den wir bei Entsendung unseres Personals zu übernehmen hätten.
Die Mängelhaftung bezieht sich auf unmittelbare Schäden an unseren Geräten, jedoch nicht auf mittelbare Schäden irgendwelcher Art. Schäden infolge natürlicher Abnützung, chemischer Einflüsse, fehlerhafter und nachlässiger Behandlung, mangelhafter Anordnung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungewöhnlicher Betriebsbedingungen oder Nichtbeachtung unserer Vorschriften sind von der Haftung ausgenommen.
Schäden, die durch unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter entstehen, heben unsere Haftung auf.
Für Erzeugnisse von Zulieferanten, soweit sie nicht in das Enderzeugnis eingehen, gelten deren Bedingungen. Unsere Haftung beschränkt sich auf die Abtretung der Ansprüche, die uns gegen den Zulieferanten zustehen. Für elektrotechnisches Material gelten die Bedingungen der Elektroindustrie.
Garantieansprüche berechtigen den Besteller nicht zur gänzlichen oder teilweisen Zurückhaltung der Zahlung. Solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt, kann die Beseitigung von Mängeln verweigert werden.
IX. Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Bestellers unser Eigentum. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Im Falle einer Pfändung durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Eine Weiterveräußerung vor Übergang des Eigentums ist nur unter der Bedingung gestattet, daß der Besteller von dem Kunden Barzahlung erhält oder bei Zielzahlung auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt verweist.
Im letzteren Falle tritt der Wiederverkäufer mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einem Dritten seine Forderungen zur Sicherung an uns ab, ohne daß es einer besonderen Erklärung bedarf. Bis auf Widerruf ist er zur Einziehung der Forderung für uns berechtigt.
Ein etwaiger Einbau oder eine sonstige Verbindung unserer Geräte mit anderen Gegenständen zu einer neuen Sache vor Übergang des Eigentums auf den Besteller gilt als in unserem Auftrag erfolgt, womit die neugeschaffene Sache anteilig in unser Eigentum übergeht. Hierbei ist von ihrem Tage- (Zeit) Wert auszugehen. Veräußert der Besteller mit Rechtswirkung gegenüber unserer Firma die durch Verbindung geschaffene Sache an einen Dritten, gehen sämtliche Forderungen des Bestellers, die Gegenleistungen für die Veräußerung darstellen, im Augenblick der Veräußerung ohne besondere Erklärung auf uns über. Ein die Höhe unserer Forderungen übersteigender Betrag wird dem Besteller zur Verfügung gestellt.
X. Schadensersatzansprüche, Rücktritt
Sind wir durch den Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse an der Erfüllung unserer Leistung gehindert, z. B. bei Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien, Streik und Aussperrung, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfange.
Wird durch die oben angeführten Umstände die Lieferung unmöglich, so sind wir von unseren Lieferverpflichtungen entbunden. Etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte des Bestellers entfallen. Treten die vorgenannten Umstände beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für die Abnahmeverpflichtung des Bestellers.
XI. Schlußbestimmungen
Besteller und Lieferer dürfen ihre Rechte aus dem Vertrag auf Dritte nur im gegenseitigen Einverständnis übertragen. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen oder des Liefergeschäftes unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Stuttgart.
Das Vertragsverhältnis unterliegt in seiner Gesamtheit deutschem Recht.
MESA Meß- und Regeltechnik, Stand 2010